Orthodoxer Jugendbund Deutschland
Satzung des Orthodoxen Jugendbundes Deutschland e.V.
Präambel
Aus der Einsicht in die Notwendigkeit, den in Deutschland lebenden jungen
orthodoxen Christen die Möglichkeit zu geben, durch Begegnungen miteinander
ihren Glauben zu stärken und ein lebendiges Zeugnis für die orthodoxe Kirche
abzulegen, wurde am 14.11.1998 zu Düsseldorf die Gründung des Orthodoxen
Jugendbundes Deutschland beschlossen.
Der Orthodoxe Jugendbund Deutschland. versteht sich als Vertretung der in
Deutschland lebenden jungen Menschen orthodoxen Glaubens. Er ist eine
religiöse, soziale und kulturelle orthodoxe Bewegung, die in der Kirche verwurzelt
ist und in deren Mittelpunkt das geistliche Leben steht. Der OJB e.V. orientiert
sich an der Heiligen Schrift, insbesondere dem Evangelium unseres Herrn Jesus
Christus, den Überlieferungen der heiligen Kirchenväter und der gesamten
Tradition der Orthodoxen Kirche. In Anlehnung an die Jugend dient dem OJB als
Schutzpatron Johannes der Theologe, der Jüngste der Apostel.
§ 1. Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Orthodoxer Jugendbund Deutschland e.V.“ (OJB),
hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Düsseldorf eingetragen.
§ 2. Selbstverständnis und Ziele
§ 2.1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§2.2.
Der Zweck des OJB besteht darin, das religiöse, soziale und kulturelle Leben
seiner Mitglieder zu fördern, damit diese ein lebendiges Zeugnis für den
orthodoxen christlichen Glauben ablegen.
Der OJB macht es sich zur Aufgabe, bei jungen orthodoxen Christen das
Bewusstsein ihrer religiösen Identität zu stärken. Er fördert das geistliche Leben
seiner Mitglieder, damit sie ihren Platz in der Kirche und letztlich ihren Weg zu
Gott finden. Außerdem will der OJB den Jugendlichen verschiedener
Nationalitäten, Jurisdiktionen und Gemeinden ermöglichen, sich gegenseitig
besser kennen zu lernen.
Der OJB fördert die ökumenische Zusammenarbeit unter jungen Christen und
entsprechende Jugendbegegnungsmaßnahmen.
§ 3 Aktivitäten des Vereins
Die Aktivitäten des Vereins müssen den in § 2 dargestellten Ziele untergeordnet
sein. Sie sollen nach Möglichkeit von jungen Mitgliedern selbstständig gestaltet
werden. In Betracht kommen beispielsweise Gesprächsgruppen, Seminare,
Wallfahrten, Jugendfreizeiten sowie soziale oder kulturelle Aktivitäten.
§ 4. Gliederung
Um die in § 2 und § 3 beschriebenen Ziele zu erreichen, werden zusätzlich zum
Bundesvorstand Regionalteams gebildet. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 5. Rechtsgrundlagen
§ 5.1. Der Verein regelt die Arbeit seiner Organe durch:
§ 5.1.1. seine Satzung
§ 5.1.2. seine Geschäftsordnung
§ 6. Organe
§ 6.1. Die Organe des Vereins sind:
§ 6.1.1. die Mitgliederversammlung
§ 6.1.2. der Vorstand
§ 6.1.3. der Beirat
§ 7. Mitgliedschaften
§ 7.1. Eintritt in den Verein:
§ 7.1.1.
Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person als Mitglied angehören.
§ 7.1.2.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei minderjährigen Personen ist die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beizufügen. Der Beitritt ist für mindestens ein Jahr zu erklären.
§ 7.1.3.
Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft. Bei Ablehnung erfolgt eine
schriftliche Absage.
§ 7.1.4.
Es werden Beiträge von jedem Mitglied erhoben. Die Höhe der Beiträge wird in
der Geschäftsordnung festgelegt.
§ 7.2.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
§ 7.2.1. Austritt.
§ 7.2.2. Ausschluss.
§ 7.2.3. Auflösung der juristischen Person.
§ 7.3.
Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 3
Monaten zum Jahresende ( bis 31.09) erklärt werden.
§ 7.4.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht
dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich
binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig über den Ausschluss.
§ 7.5.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des
laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber
dem Verein bestehen.
§ 7.6.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf
Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines
ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen 8 Wochen
nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich
dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 8. Die Mitgliederversammlung
§ 8.1.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
§ 8.2.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einberufen.
Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die
Absendung der Einladung per E-Mail aus. Das Einladungsschreiben gilt als den
Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene
Anschrift gerichtet war. Falls von einem Mitglied keine E-Mail Adresse bekannt
ist muss die Einladung per Postversand erfolgen. Es gilt das Datum der E–Mail
Versendung bzw. des Poststempels.
§ 8.3.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
8.3.1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
8.3.2. Wahl der Kassenprüfer,
8.3.3. Genehmigung des Jahresbudgets,
8.3.4. Entlastung des bisherigen Vorstandes,
8.3.5. Wahl der neuen Vorstandsmitglieder, wobei Wiederwahl möglich ist.
8.3.6. Beschlüsse über die Satzungsänderungen.
§ 8.4.
Das Protokoll über die Mitgliederversammlung wird vom Protokollführer des
bisherigen Vorstandes geführt, vom Vorsitzenden gegengezeichnet und
innerhalb von höchstens 30 Tagen an die Mitglieder und die OBKD verschickt.
Es muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.
Für wichtige theologische bzw. kanonische Angelegenheiten ist die Billigung der Beschlüsse
durch die Bischofskonferenz notwendig. Im Dringlichkeitsfall entscheidet der Vorstand der Bischofskonferenz.
§ 8.5.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
§ 8.6.
Bei Wahlen erfolgt in der Regel eine offene Abstimmung. Es entscheidet die
einfache Mehrheit. Falls eine geheime Wahl erwünscht ist entscheidet wieder die
einfache Mehrheit über die Art der Abstimmung.
§ 8.7.
Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Im Fall der Stimmengleichheit bei Beschlüssen entscheidet die Stimme
des Vorstandsvorsitzenden oder bei Abwesenheit seines Stellvertreters.
§ 8.8.
Zur Mitgliederversammlung haben prinzipiell nur Mitglieder Zutritt. In
begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand bestimmte Personen erlauben,
an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
§ 8.9.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der
Tagesordnung detailliert mitgeteilt werden. Zur Änderung der Satzung ist eine
Mehrheit von . der Mitglieder erforderlich.
§ 8.10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist
von spätestens vier Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung
einzuberufen, wenn es:
§ 8.10.1.
der Vorstand beschließt
§ 8.10.2.
33,33 v. H. der Mitglieder beantragen
§ 9. Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 9.1.
Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und
Wahlrecht.
§ 9.2.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 9.3.
Alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind
wählbar.
§ 10. Der Vorstand
§ 10.1.a
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus fünf Mitgliedern und setzt sich
aus vier gewählten und einem von der Orthodoxen Bischofskonferenz
Deutschland (OBKD) ernannten Mitglied zusammen.
§ 10.1.b
Der Vorstand wählt den Vorsitzenden des Vereins. Der Vorsitzende des OJB e.V. zeigt seine Wahl unverzüglich dem Vorstand der OBKD an.
§ 10.2
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, der auch das
Amt des Geschäftsführers ausübt, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem
Beisitzer. Der Vorstand wählt die Ämter aus seiner Mitte. Postenwechsel ist
jederzeit möglich.
§ 10.3.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Sinne der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei
dessen Abwesenheit seines Vertreters.
§10.4.
Der Vorstand kümmert sich um konzeptionelle und strategische Planung des
Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen, koordiniert und unterstützt die
Regionalteams in ihrer Arbeit und berichtet der Mitgliederversammlung über
seine Tätigkeit. Außerdem ist der Vorstand für die Festlegung der
Geschäftsordnung zuständig.
§ 10.5.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Er bleibt
jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.
Wiederwahl ist möglich. Bei einer vorzeitigen Amtsniederlegung eines gewählten
Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand die Möglichkeit bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied aus den
Reihen der Mitglieder mit einfacher Mehrheit zu ernennen. In der folgenden
ordentlichen Mitgliederversammlung wird dann ein neues Vorstandsmitglied
gewählt.
§10.6
Jedes Vorstandsmitglied kann allein den OJB e.V. in allen gerichtlichen und
außergerichtlichen Angelegenheiten nach außen vertreten.
§ 11 Der Beirat
§ 11.1. Der Beirat setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorstand und
b) einem oder zwei Vertretern je Regionalteam.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 12. Auflösung des Vereins
§ 12.1.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn diese die Auflösung
mit . der abgegebenen Stimmen beschließt.
§ 12.2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Orthodoxe Bischofskonferenz Deutschland
(OBKD) die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der orthodoxen
Kinder und Jugendarbeit in Deutschland zu verwenden hat
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem
angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.