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Satzung des Orthodoxen Jugendbundes Deutschland e.V.

Präambel

 

Aus der Einsicht in die Notwendigkeit, den in Deutschland lebenden jungen

orthodoxen Christen die Möglichkeit zu geben, durch Begegnungen miteinander

ihren Glauben zu stärken und ein lebendiges Zeugnis für die orthodoxe Kirche

abzulegen, wurde am 14.11.1998 zu Düsseldorf die Gründung des Orthodoxen

Jugendbundes Deutschland beschlossen.

Der Orthodoxe Jugendbund Deutschland. versteht sich als Vertretung der in

Deutschland lebenden jungen Menschen orthodoxen Glaubens. Er ist eine

religiöse, soziale und kulturelle orthodoxe Bewegung, die in der Kirche verwurzelt

ist und in deren Mittelpunkt das geistliche Leben steht. Der OJB e.V. orientiert

sich an der Heiligen Schrift, insbesondere dem Evangelium unseres Herrn Jesus

Christus, den Überlieferungen der heiligen Kirchenväter und der gesamten

Tradition der Orthodoxen Kirche. In Anlehnung an die Jugend dient dem OJB als

Schutzpatron Johannes der Theologe, der Jüngste der Apostel.

 

 

§ 1. Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen „Orthodoxer Jugendbund Deutschland e.V.“ (OJB),

hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts

Düsseldorf eingetragen.

 

§ 2. Selbstverständnis und Ziele

 

§ 2.1.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche

Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der

Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die

satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,

die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden.

 

§2.2.

Der Zweck des OJB besteht darin, das religiöse, soziale und kulturelle Leben

seiner Mitglieder zu fördern, damit diese ein lebendiges Zeugnis für den

orthodoxen christlichen Glauben ablegen.

Der OJB macht es sich zur Aufgabe, bei jungen orthodoxen Christen das

Bewusstsein ihrer religiösen Identität zu stärken. Er fördert das geistliche Leben

seiner Mitglieder, damit sie ihren Platz in der Kirche und letztlich ihren Weg zu

Gott finden. Außerdem will der OJB den Jugendlichen verschiedener

Nationalitäten, Jurisdiktionen und Gemeinden ermöglichen, sich gegenseitig

besser kennen zu lernen.

Der OJB fördert die ökumenische Zusammenarbeit unter jungen Christen und

entsprechende Jugendbegegnungsmaßnahmen.

 

§ 3 Aktivitäten des Vereins

 

Die Aktivitäten des Vereins müssen den in § 2 dargestellten Ziele untergeordnet

sein. Sie sollen nach Möglichkeit von jungen Mitgliedern selbstständig gestaltet

werden. In Betracht kommen beispielsweise Gesprächsgruppen, Seminare,

Wallfahrten, Jugendfreizeiten sowie soziale oder kulturelle Aktivitäten.

 

§ 4. Gliederung

Um die in § 2 und § 3 beschriebenen Ziele zu erreichen, werden zusätzlich zum

Bundesvorstand Regionalteams gebildet. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 5. Rechtsgrundlagen

 

§ 5.1. Der Verein regelt die Arbeit seiner Organe durch:

§ 5.1.1. seine Satzung

§ 5.1.2. seine Geschäftsordnung

 

§ 6. Organe

 

§ 6.1. Die Organe des Vereins sind:

§ 6.1.1. die Mitgliederversammlung

§ 6.1.2. der Vorstand

§ 6.1.3. der Beirat

 

§ 7. Mitgliedschaften

 

§ 7.1. Eintritt in den Verein:

§ 7.1.1.

Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person als Mitglied angehören.

§ 7.1.2.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei minderjährigen Personen ist die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beizufügen. Der Beitritt ist für mindestens ein Jahr zu erklären.

§ 7.1.3.

Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft. Bei Ablehnung erfolgt eine

schriftliche Absage.

§ 7.1.4.

Es werden Beiträge von jedem Mitglied erhoben. Die Höhe der Beiträge wird in

der Geschäftsordnung festgelegt.

 

§ 7.2.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

§ 7.2.1. Austritt.

§ 7.2.2. Ausschluss.

§ 7.2.3. Auflösung der juristischen Person.

 

§ 7.3.

Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 3

Monaten zum Jahresende ( bis 31.09) erklärt werden.

 

§ 7.4.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind

insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung

satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht

dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich

binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung

entscheidet endgültig über den Ausschluss.

 

§ 7.5.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des

laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber

dem Verein bestehen.

 

§ 7.6.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf

Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines

ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen 8 Wochen

nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich

dargelegt und geltend gemacht werden.

 

§ 8. Die Mitgliederversammlung

 

§ 8.1.

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

§ 8.2.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom

Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe

der Tagesordnung einberufen.

Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die

Absendung der Einladung per E-Mail aus. Das Einladungsschreiben gilt als den

Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene

Anschrift gerichtet war. Falls von einem Mitglied keine E-Mail Adresse bekannt

ist muss die Einladung per Postversand erfolgen. Es gilt das Datum der E–Mail

Versendung bzw. des Poststempels.

 

§ 8.3.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

8.3.1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes,

8.3.2. Wahl der Kassenprüfer,

8.3.3. Genehmigung des Jahresbudgets,

8.3.4. Entlastung des bisherigen Vorstandes,

8.3.5. Wahl der neuen Vorstandsmitglieder, wobei Wiederwahl möglich ist.

8.3.6. Beschlüsse über die Satzungsänderungen.

 

§ 8.4.

Das Protokoll über die Mitgliederversammlung wird vom Protokollführer des

bisherigen Vorstandes geführt, vom Vorsitzenden gegengezeichnet und

innerhalb von höchstens 30 Tagen an die Mitglieder und die OBKD verschickt.

Es muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.

Für wichtige theologische bzw. kanonische  Angelegenheiten ist die Billigung der Beschlüsse 

durch die Bischofskonferenz notwendig. Im Dringlichkeitsfall entscheidet der Vorstand der Bischofskonferenz.

 

§ 8.5.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 8.6.

Bei Wahlen erfolgt in der Regel eine offene Abstimmung. Es entscheidet die

einfache Mehrheit. Falls eine geheime Wahl erwünscht ist entscheidet wieder die

einfache Mehrheit über die Art der Abstimmung.

 

§ 8.7.

Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen. Im Fall der Stimmengleichheit bei Beschlüssen entscheidet die Stimme

des Vorstandsvorsitzenden oder bei Abwesenheit seines Stellvertreters.

 

§ 8.8.

Zur Mitgliederversammlung haben prinzipiell nur Mitglieder Zutritt. In

begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand bestimmte Personen erlauben,

an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

 

§ 8.9.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der

Tagesordnung detailliert mitgeteilt werden. Zur Änderung der Satzung ist eine

Mehrheit von . der Mitglieder erforderlich.

 

§ 8.10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist

von spätestens vier Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung

einzuberufen, wenn es:

§ 8.10.1.

der Vorstand beschließt

§ 8.10.2.

33,33 v. H. der Mitglieder beantragen

 

§ 9. Stimmrecht und Wählbarkeit

 

§ 9.1.

Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und

Wahlrecht.

 

§ 9.2.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

§ 9.3.

Alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind

wählbar.

 

§ 10. Der Vorstand

 

§ 10.1.a

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus fünf Mitgliedern und setzt sich

aus vier gewählten und einem von der Orthodoxen Bischofskonferenz

Deutschland (OBKD) ernannten Mitglied zusammen.

§ 10.1.b

Der Vorstand wählt den Vorsitzenden des Vereins. Der Vorsitzende des OJB e.V. zeigt seine Wahl unverzüglich dem Vorstand der OBKD an.

 

§ 10.2

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, der auch das

Amt des Geschäftsführers ausübt, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem

Beisitzer. Der Vorstand wählt die Ämter aus seiner Mitte. Postenwechsel ist

jederzeit möglich.

 

§ 10.3.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Sinne der Satzung und der

Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher

Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei

dessen Abwesenheit seines Vertreters.

 

§10.4.

Der Vorstand kümmert sich um konzeptionelle und strategische Planung des

Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen, koordiniert und unterstützt die

Regionalteams in ihrer Arbeit und berichtet der Mitgliederversammlung über

seine Tätigkeit. Außerdem ist der Vorstand für die Festlegung der

Geschäftsordnung zuständig.

 

§ 10.5.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Er bleibt

jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.

Wiederwahl ist möglich. Bei einer vorzeitigen Amtsniederlegung eines gewählten

Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand die Möglichkeit bis zur nächsten

ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied aus den

Reihen der Mitglieder mit einfacher Mehrheit zu ernennen. In der folgenden

ordentlichen Mitgliederversammlung wird dann ein neues Vorstandsmitglied

gewählt.

 

§10.6

Jedes Vorstandsmitglied kann allein den OJB e.V. in allen gerichtlichen und

außergerichtlichen Angelegenheiten nach außen vertreten.

 

§ 11 Der Beirat

 

§ 11.1. Der Beirat setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorstand und

b) einem oder zwei Vertretern je Regionalteam.

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 12. Auflösung des Vereins

 

§ 12.1.

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen

außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn diese die Auflösung

mit . der abgegebenen Stimmen beschließt.

 

§ 12.2.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an die Orthodoxe Bischofskonferenz Deutschland

(OBKD) die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der orthodoxen

Kinder und Jugendarbeit in Deutschland zu verwenden hat

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach

Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden

 

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so

wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die

unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem

angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

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